Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 11.03.2019 die durch Artikel 14 G vom 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.
Im § 2 Nr. 6 der GGVSEB steht folgende Definition: „Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;“
Welche
Freistellungen kann ich unter Anderem nutzen:
1.
Möglichkeit:
Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c)
Beförderungen,
die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden,
wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau
oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen,
die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6
nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen
Beförderungs- bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese
Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.
Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen
Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese
Ausnahmeregelung;
Aber
hier ist die Verpackung und die Höchstmenge
z.B. gemäß Unterabschnitt
1.1.3.6 (1000 Punkte) und natürlich der letzte Satz zu beachten.
Zwei Beispiele dazu.
Bei UN 3017
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23°C oder darüber
gibt es drei Eintragungen, wobei
diese unter die Beförderungskategorie 1
oder 2 fallen.
Bei UN Nummer
3082 UMWELTGEFÄHRTENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G
gibt es einen Eintrag, und der fällt unter die Beförderungskategorie 3.
Das hat zur Folge, dass bei der, - Beförderungskategorie 1 20 Liter
- Beförderungskategorie 2 333 Liter und
- Beförderungskategorie 3 1000 Liter
freigestellt sind.
Bei
überschreiten dieser Menge befindet man sich im kennzeichnungspflichtigem
Bereich mit
all seinen Auflagen aus der ADR/GGVSEB. 2.
Möglichkeit:
Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000
Punkt), aber hier müssen die Festlegungen im Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden.
3.
Möglichkeit:
Nutzung einer Sondervorschrift nach Kapitel 3.3
Zum Beispiel steht bei
UN 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit
mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol, VG III im Kapitel 3.2 in
der Spalte 6 der Eintrag „145“.
Sieht man jetzt im Kapitel 3.3 unter der Sondervorschrift
145 nach, da steht:
„Alkoholische
Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des
ADR/RID, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern
befördert werden.“
4.
Möglichkeit
Die Nutzung des
Kapitels 3.4, dies hängt aber von der jeweiligen UN-Nummer und dem Eintrag
für diese UN-Nummer im Kapitel 3.2 Spalte 7a ab. und es sind die Auflagen nach
Abschnitt 3.4.1 zu beachten!!!
Also
Vorsicht bei der Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem Traktor.