Home
Gefahrgutausbildung
Unterweisung
Maschinen, Geräte, Gegenst.
1000 Punkte
Traktor = Fahrzeug
Ladungssicherung
§20 Sprenggesetz
Impressum
Datenschutz


Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 11.03.2019 die durch Artikel 14 G vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.

Im § 2 Nr. 6 der GGVSEB steht folgende Definition:
„Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;“

 Welche Freistellungen kann ich unter Anderem nutzen:

1. Möglichkeit:
Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c)

Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs-
bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.
Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;


                                       Aber hier ist die Verpackung und die Höchstmenge
                                  z.B. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) und
                                                  natürlich der letzte Satz zu beachten.

Zwei Beispiele dazu.

Bei UN 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23°C oder darüber
gibt es drei Eintragungen, wobei diese unter die Beförderungskategorie 1 oder 2 fallen.

Bei UN Nummer 3082 UMWELTGEFÄHRTENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G
gibt es einen Eintrag, und der fällt unter die Beförderungskategorie 3.

Das hat zur Folge, dass bei der,    - Beförderungskategorie  1                   20 Liter
                                                      - Beförderungskategorie  2                 333 Liter und
                                                      - Beförderungskategorie  3               1000 Liter            
freigestellt sind.

    Bei überschreiten dieser Menge befindet man sich im kennzeichnungspflichtigem
                      Bereich
mit all seinen Auflagen aus der ADR/GGVSEB.

2. Möglichkeit:

Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt), aber hier müssen die Festlegungen im Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden.

3. Möglichkeit:

Nutzung einer Sondervorschrift nach Kapitel 3.3 Zum Beispiel steht bei UN 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol, VG III im Kapitel 3.2 in der Spalte 6 der Eintrag „145“.

Sieht man jetzt im Kapitel 3.3 unter der Sondervorschrift 145 nach, da steht:

„Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.“

4. Möglichkeit

Die Nutzung des Kapitels 3.4, dies hängt aber von der jeweiligen UN-Nummer und dem Eintrag für diese UN-Nummer im Kapitel 3.2 Spalte 7a ab. und es sind die Auflagen nach Abschnitt 3.4.1 zu beachten!!!

          Also Vorsicht bei der Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem Traktor.

Top