Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 11.03.2019 die durch Artikel 14 G vom 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.
Diese Verordnung hat ca. 40 Paragrafen, das ist darauf zurückzuführen, dass für die Pflichten der einzelnen Verantwortlichen jeweils ein eigener Paragraf geschaffen wurde. Darauf sollten sich die Verantwortlichen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße einstellen.
Das Thema - Ladungssicherung – hat ja seit der Einführung des ADR 2007 unter dem Abschnitt 7.5.7 seinen Niederschlag gefunden, und somit werden Verstöße bei der Transportdurchführung mit gefährlichen Gütern in der BRD als Ordnungswidrigkeit nach § 37 der GGVSEB geahndet. Diese Bußgelder sind aber höher, als nach der StVZO.
Im ADR 2013 wurde ein neuer Satz im Unterabschnitt 7.5.7.1 eingefügt, der wie folgt lautet: „Die Vorschriftendieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.“
Und im Absatz 1.1.5 steht: „Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang.“
Der Bund-Länder-Fachausschuß
Straßenverkehrsordnung/Ordnungswidrigkeiten (BLFA-StVO/OWi) hat in der Sitzung
vom 11./12.5.2016 beschlossen, die DIN EN 12195-1:2011-06 als anerkannte Regel
der Technik einzustufen; somit ist VDI 2700 ff seit diesem Zeitpunkt nicht mehr
allein als Standard anzusehen, sondern auch die EN 12195 anerkannt.
Das hat zur Folge:
Die Pflichten des Beförderers im Straßenverkehr zur Ladungssicherung sind im § 19 Ziffer 15 wie folgt festgelegt:
„dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;“
Im § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 1. Absatz steht:
„Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.“
Natürlich hat auch der Fahrzeugführers Pflichten, welche im § 28 Plichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr festgelegt sind.
Weitere Informationen zum Thema Ladungssicherung finden Sie unter: