Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte):
Mit dem ADR 2023 ändert sich bei Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.6 für die gefährlichen Güter der Klasse 1 das gemäß der Tabelle 1.10.3.2.1 - Liste der gefährlichen Güter mit hohen Gefahrgutpotenzial - die Vorschriften das Kapitels 1.10 Anwendung finden.
Gemäß der Übergangsvorschrift im ADR 2023 Unterabschnitt 1.6.1.53 “….dürfen bis zum 31. Dezember 2024 ohne Anwendung der Vorschriften des Kapitels 1.10 weiterbefördert werden.“
Und somit ist ab dem 01.01.2025 bei der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 (für die UN-Nummer gemäß der Tabelle 1.10.3.1.2) ein Sicherungsplan zu erstellen.
In der PDF-Datei finden sie die entsprechenden Informationen.
Feuerwerkskörper 1.4 G
Jedes Jahr das Gleiche.
Kaum ist der Jahreswechsel vorbei, beginnt die Rücklieferung der nichtverkauften Feuerwerkskörper.
Nur gibt es hier oft ein Problem, was so mancher, welcher an der Beförderung beteiligt ist, dabei vergisst bzw. nicht beachtet!
Feuerwerksköper der UN Nummer 0336 sind Klasse 1.4G und damit Beförderungskategorie 2.
Hierfür ein Beispiel:
Nach Unterabschnitt 1.1.3.6 sind bei Beförderungskategorie 2 nur 333 Kg NEM freigestellt, und bei Überschreitung dieser Menge (1000 Punkte) befinden wir uns im kennzeichnungspflichtigem Bereich, mit all seinen Auflagen, wie unter anderem das Mitführen der Ausrüstung, die Fahrerschulung mit Aufbaukurs Klasse 1 usw.