Unterweisung von Personen:

Die Person welche mit Gefahrgut umgeht hat Unterwiesen zu sein, und zwar nach

ADR Ziffer 8.2.3

"Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße betei­ligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheini­gung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss ent-sprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapi­tel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.“

Weiter Bezüge im ADR sind,

I. Unterabschnitt 1.1.3.6.2

Teil 8 mit Ausnahme von
- …….
- …….
- Abschnitt 8.2.3

II. Kapitel 1.3  "Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind"


1.3.1 Anwendungsbereich
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförde-rung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
1.3.2 Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unter-wiesen sein:
1.3.2.1 Einführung
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförde-rung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.
1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaß-nahmen zu verdeutlichen.
1.3.2.4 Auffrischungskurse
Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
1.3.3 Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzube-wahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
Zeitraum für Aufbewahrung:
GGVSEB §27 Absatz 5 Ziffer 2.   ...5 Jahre ab Ihrer Fertigung aufzubewahren.)

III. Kapitel 3.4


Ziffer 3.4.1
„In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter,  die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen  keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:

a) Teil 1  des Kapitel …..  1.3, ……“

IV. Kapitel 3.5

Ziffer 3.5.1.1
„Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen – ausgenommen Gegenstände –, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme:

a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;“

V.  Abschnitt 5.5.2

Ziffer 5.5.2.2
„Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihrer Pflichten unterwiesen sein.“

VI.  Abschnitt 5.5.3       


Ziffer 5.5.3.2.4
"Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.“

In der GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227) steht in:


§27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach
    Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, mit Ausnahme der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, der eine
    Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR/RID/ADN be-
    sitzt, und
2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN
    fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach
    Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und
2. die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen
    Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete
    Stoffe enthalten, befassten Personen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN

unterwiesen sind.

(OWi = §37 (1) Nr.19 h und i)

Quellen:  


ADR 2023
GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227)
Gefahrgutbeauftragtenverordnung i.d.F. der Bek. vom 11.03.2019 (BGBl. I S. 304) geändert durch
Artikel 3 V vom 28.06.2023 (BGBl. I Nr. 174.

Termine:
Die Ausbildungsinhalte sind:
•  Allgemeines Grundwissen nach ADR/GGVSEB/RSEB und anderer gesetzl. Vorschriften
•  Die einzelnen Gefahrenklassen und Verpackungsgruppen
•  Freistellungsmöglichkeiten z.B. nach 1.1.3.6;  3.4; 3.5 oder Sondervorschriften
•  Beförderungsdurchführung  (Ladungssicherung, Zusammenladeverbot uä.)
•  Kennzeichnung, Bezettelung und orange Tafel
•  Begleitpapiere nach ADR
•  Pflichten und Verantwortlichkeiten nach Kap. 1.4 und §§17 bis 23a, 26 bis 30, 35 und 37 GGVSEB.


In der Unterweisung gehe ich auf die Besonderheiten in Ihrem Unternehmen ein.


Zeit:                              8 Unterrichteinheit a. 45 min (in Ihrer Firma möglich).


Auf Anfrage auch unter der Woche.


Nachweis/ Zertifikat: Teilnahmebestätigung über Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR für jeden
                                 Teilnehmer
Teilnehmergebühr:    150 Euro (In der Lehrgangsgebühr sind Lehrmittel enthalten)