Befähigungsschein/Erlaubnisschein nach Sprengstoffgesetz

Lehrgang A:
Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang „Verbringen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts), innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen“  Fachkunde gemäß §32 (3) und (4) der 1. Sprengverordnung zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß §20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG


Lehrgang B:
Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang „Verbringen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts), innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen, Empfangnahme und Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen“ Fachkunde gemäß §32 (3) und (4) der 1. Spreng-verordnung zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß §20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG

Pulverhändlerlehrgang:
Grundlehrgang „Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme, sowie der Verkehr – ausgenommen das Inverkehrbringen - von Treibladungspulver für  Vorderladerschießen, Wiederladen und Böllerschießen“ Fachkunde gemäß §32 (1) der 1. SprengV















Zielgruppe:

Lehrgang A:

Personen,
- die zur Verbringung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts)
- innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosions-
  gefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne des §19 SprengG).


Lehrgang B:


Personen,
- die zur Verbringung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts)
- innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen, Empfangnahme und
- Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne
  des §19 SprengG).


Pulverhändlerlehrgang:

Personen (Pulverhändler), die zur Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme (verantwortliche Personen im Sinne des §19 SprengG) von Schwarzpulver , NC-pulver u.ä. berechtigt sind.

Hintergrund:
Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bzw. zum Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme bestellt sind,  "verantwortliche Personen" im Sinne des §19 Sprengstoffgesetztes (SprengG).
Diese Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen §20 (1,2) SprengG).
Für die Erteilung des Befähigungsscheins ist u.a. §9 SprengG "Fachkunde" maßgeblich. Den Nachweis der Fachkunde erbringen sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang gem. §32 (3) der 1. SprengV für die beabsichtigte Tätigkeit.

Dauer:

Lehrgang A:                   6 Unterrichtseinheiten plus Prüfung
Lehrgang B:                   8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung
Pulverhändlerlehrgang:  8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung
auch in Kombination möglich, dann 8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung

Termin:


20.03.2025  Verbringerlehrgang / Pulverhändlerlehrgang

18.09.2025   Verbringerlehrgang / Pulverhändlerlehrgang

bzw. auf Anfrage

Bemerkung:
Individuelle Termin- und Preisvereinbarungen sowie Inhouse- Schulungen sind möglich

Preis in  Brutto (ab 01.06.2023):
Lehrgang A:                   250,00 EUR (incl. Lehrgangs- u. Prüfungsgebühr von 140,00 €)
Lehrgang B:                   300,00 EUR (incl. Lehrgangs- u. Prüfungsgebühr von 140,00 €)
Pulverhändlerlehrgang:  300,00 EUR (incl. Lehrgangs- u. Prüfungsgebühr von 140,00 €)

bei mindestens 5 Teilnehmern

Voraussetzungen:
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
(muss vor Lehrgangsbeginn vorliegen)

Abschluss:
Bei dem 6 bzw. 8-stündigen "Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang" plus Prüfung nach § 32 (3)
erste Verordnung zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.

Bei dem 8-stündigen "Grundlehrgang - Pulverhändler -" plus Prüfung nach § 32 (3) erste Verordnung
zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.

Bei Bestehen der Prüfung wird vom Lehrgangsveranstalter ein Zeugnis ausgestellt, um damit bei der Behörde den Befähigungsschein zu beantragen.

Vor Ablauf von 5 Jahren muss der Teilnehmer an einem Wiederholungslehrgang teilnehmen; hierbei ist lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, aber keine Prüfung mehr erforderlich. 


Gültigkeit:

Lehrgang A/B:  "Verbringen ..." 5 Jahre; es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden.
Lehrgang "Pulverhändler" keine Wiederholung notwendig

Hinweise:

Fahrer/innen von kennzeichnungspflichtigen Klasse 1 -Transporten brauchen zusätzlich zum Befähigungsschein den Aufbaukurs Klasse 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2.1.4 ADR.