Lehrgang A:
Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang „Verbringen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts), innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen“ Fachkunde gemäß §32 (3) und (4) der 1. Sprengverordnung zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß §20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG
Lehrgang B:
Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang „Verbringen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts), innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen, Empfangnahme und Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen“ Fachkunde gemäß §32 (3) und (4) der 1. Spreng-verordnung zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß §20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG
Pulverhändlerlehrgang:
Grundlehrgang „Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme, sowie der Verkehr – ausgenommen das Inverkehrbringen - von Treibladungspulver für Vorderladerschießen, Wiederladen und Böllerschießen“ Fachkunde gemäß §32 (1) der 1. SprengV
Zielgruppe:
Lehrgang A:
Personen,
- die zur Verbringung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts)
- innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosions-
gefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne des §19 SprengG).
Lehrgang B:
Personen,
- die zur Verbringung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts)
- innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen, Empfangnahme und
- Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne
des §19 SprengG).
Pulverhändlerlehrgang:
Personen (Pulverhändler), die zur Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme (verantwortliche Personen im Sinne des §19 SprengG) von Schwarzpulver , NC-pulver u.ä. berechtigt sind.
Hintergrund:
Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bzw. zum Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme bestellt sind, "verantwortliche Personen" im Sinne des §19 Sprengstoffgesetztes (SprengG).
Diese Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen §20 (1,2) SprengG).
Für die Erteilung des Befähigungsscheins ist u.a. §9 SprengG "Fachkunde" maßgeblich. Den Nachweis der Fachkunde erbringen sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang gem. §32 (3) der 1. SprengV für die beabsichtigte Tätigkeit.
Dauer:
Lehrgang A: 6 Unterrichtseinheiten plus Prüfung
Lehrgang B: 8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung
Pulverhändlerlehrgang: 8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung
auch in Kombination möglich, dann 8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung
Termin:
20.03.2025 Verbringerlehrgang / Pulverhändlerlehrgang
18.09.2025 Verbringerlehrgang / Pulverhändlerlehrgang
bzw. auf Anfrage
Bemerkung:
Individuelle Termin- und Preisvereinbarungen sowie Inhouse- Schulungen sind möglich
Preis in Brutto (ab 01.06.2023):
Lehrgang A: 250,00 EUR (incl. Lehrgangs- u. Prüfungsgebühr von 140,00 €)
Lehrgang B: 300,00 EUR (incl. Lehrgangs- u. Prüfungsgebühr von 140,00 €)
Pulverhändlerlehrgang: 300,00 EUR (incl. Lehrgangs- u. Prüfungsgebühr von 140,00 €)
bei mindestens 5 Teilnehmern
Voraussetzungen:
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Unbedenklichkeitsbescheinigung (muss vor Lehrgangsbeginn vorliegen)
Abschluss:
Bei dem 6 bzw. 8-stündigen "Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang" plus Prüfung nach § 32 (3)
erste Verordnung zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.
Bei dem 8-stündigen "Grundlehrgang - Pulverhändler -" plus Prüfung nach § 32 (3) erste Verordnung
zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.
Bei Bestehen der Prüfung wird vom Lehrgangsveranstalter ein Zeugnis ausgestellt, um damit bei der Behörde den Befähigungsschein zu beantragen.
Vor Ablauf von 5 Jahren muss der Teilnehmer an einem Wiederholungslehrgang teilnehmen; hierbei ist lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, aber keine Prüfung mehr erforderlich.
Gültigkeit:
Lehrgang A/B: "Verbringen ..." 5 Jahre; es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden.
Lehrgang "Pulverhändler" keine Wiederholung notwendig
Hinweise:
Fahrer/innen von kennzeichnungspflichtigen Klasse 1 -Transporten brauchen zusätzlich zum Befähigungsschein den Aufbaukurs Klasse 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2.1.4 ADR.