Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekannt-machung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227).
Diese Verordnung hat ca. 40 Paragrafen, das ist darauf zurückzuführen, dass für die Pflichten der einzelnen Verantwortlichen jeweils ein eigener Paragraf geschaffen wurde. Darauf sollten sich die Verantwortlichen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße einstellen.
Das Thema - Ladungssicherung – hat ja seit der Einführung des ADR 2007 unter dem Abschnitt 7.5.7 seinen Niederschlag gefunden, und somit werden Verstöße bei der Transportdurchführung mit gefährlichen Gütern in der BRD als Ordnungswidrigkeit nach § 37 der GGVSEB geahndet. Diese Bußgelder sind aber höher, als nach der StVZO.
Mit ADR 2013 wurde ein neuer Satz im Unterabschnitt 7.5.7.1 eingefügt, der wie folgt lautet:
„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm
EN 12195-1:2010 gesichert ist.“
Und im Absatz 1.1.5 steht:
„Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang.“
Der Bund-Länder-Fachausschuß Straßenverkehrsordnung/Ordnungswidrigkeiten (BLFA-StVO/OWi) hat in der Sitzung vom 11./12.5.2016 beschlossen, die DIN EN 12195-1:2011-06 als anerkannte Regel der Technik einzustufen; somit ist VDI 2700 ff seit diesem Zeitpunkt nicht mehr allein als Standard anzusehen, sondern auch die EN 12195 anerkannt.
Das hat zur Folge:
Die Pflichten des Beförderers im Straßenverkehr zur Ladungssicherung sind im § 19 Ziffer 15 wie folgt festgelegt:
„dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;“
Im § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 1. Absatz steht:
„Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.“
Natürlich hat auch der Fahrzeugführers Pflichten, welche im § 28 Plichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr festgelegt sind.
Weitere Informationen zum Thema Ladungssicherung finden Sie unter:
Berater des Monats Dezember 2010
Hier sind all meine Beiträge, welche ich in der Zwischenzeit für LasiPortal geschrieben habe aufgelistet, zum Beispiel zu folgenden Themen