Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der
ersten Sprengverordnung


Zielgruppe:

Personen, welche das Verbringen bzw. Aufbewahren von Airbag- und Gurtstraffereinheiten der
UN 0432, UN 0503 und UN 3268 des ADR, der Kategorie P1 nach Sprenggesetz durchführen und eine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR sowie eine eingeschränkte Fachkunde nach § 4 Absatz 2 der ersten Sprengverordnung benötigen.


Hintergrund:


(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-Schutzsysteme) in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Ver-nichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.


Dauer:      6 Unterrichtseinheiten


Abschluss:


Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine Erfolgskontrolle und Sie erhalten einen Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung nach ADR Kapitel 1.3 und für die eingeschränkte Fachkunde nach der ersten Sprengverordnung.


Termin bzw. Teilnehmerzahl:


Auf Anfrage, individuelle Termin- und Preisvereinbarungen sowie Inhouse- Schulungen sind möglich.


Es besteht auch die Möglichkeit den Lehrgang für Personen, welche mit dem Erwerb, dem Vertrieb und dem Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 zu tun haben, zu erweitern.


Mindes Teilnehmerzahl: 5 Teilnehmer


Preis in Brutto: 200,00 EUR