(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-Schutzsysteme) in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Ver-nichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.
Dauer: 6 Unterrichtseinheiten
Abschluss:
Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine Erfolgskontrolle und Sie erhalten einen Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung nach ADR Kapitel 1.3 und für die eingeschränkte Fachkunde nach der ersten Sprengverordnung.
Termin bzw. Teilnehmerzahl:
Auf Anfrage, individuelle Termin- und Preisvereinbarungen sowie Inhouse- Schulungen sind möglich.
Es besteht auch die Möglichkeit den Lehrgang für Personen, welche mit dem Erwerb, dem Vertrieb und dem Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 zu tun haben, zu erweitern.
Mindes Teilnehmerzahl: 5 Teilnehmer
Preis in Brutto: 200,00 EUR